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| (1) |
Der Verein führt den Namen "Ausblick e.V. - Förderverein der JVA Weiterstadt" |
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(2) | Sitz des Vereins ist Weiterstadt. |
| (3) |
Der Verein wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter VR 2867 eingetragen.
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| (1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung.
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| (2) |
Der Verein unterstützt die Bemühungen um die Eingliederung Straffälliger in die Gesellschaft,
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| (3) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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| (4) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. |
| (5) |
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. |
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(6) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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(1) | Der Verein widmet sich allen Aufgaben, die dazu dienen, Entsozialisierung durch Inhaftierung zu verhindern und Resozialisierung zu ermöglichen.
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| (2) |
Der Verein regt an, fördert, unterstützt |
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1. | Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Inhaftierte;
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| | 2. | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der sozialen Bindungen von Inhaftierten;
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| | 3. | sozialtherapeutische Begleitung von Inhaftierten;
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| | 4. | soziales Training zur Eingliederung in die Gesellschaft;
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| | 5. | arbeitstherapeutische Maßnahmen;
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| | 6. | Maßnahmen zur Eingliederung in die Arbeitswelt;
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kulturelle Angebote für Inhaftierte; |
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8. | Entlassungshilfen;
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9. | die Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
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| | 10. | berufsbezogene Fortbildungsmaßnahmen für die im Vollzug tätigen Bediensteten zur Erfüllung ihrer Aufgaben
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| | 11. |
hilfsbedürftige Inhaftierte und Haftentlassene, soweit diese Personen die Voraussetzungen des § 51 der Abgabenordnung erfüllen.
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| (3) |
Der Verein kooperiert eng mit Trägern der freien Straffälligenhilfe, Behörden und Einrichtungen, die sich Inhaftierter, Haftentlassener und deren Angehöriger annehmen.
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(1) | Mitglied des Vereins können werden |
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natürliche Personen, die geschäftsfähig sind; |
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2. | juristische Personen.
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| (2) |
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
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| (1) |
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
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| (2) |
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.
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| (3) |
Das betroffene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht seine Mitgliedschaft.
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(1) | Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
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| (2) |
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. |
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(3) | Der Mitgliedsbeitrag wird nicht zurückerstattet.
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Organe des Vereins sind |
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(1) | die Mitgliederversammlung und |
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der Vorstand.
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(1) | Der Vorstand besteht aus |
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der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, |
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der/dem Schatzmeister/in und zwei Beisitzerinnen. |
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| (2) |
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
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| (3) |
Es ist anzustreben, dass dem Vorstand je ein/e ehrenamtliche/r und hauptamtliche/r Mitarbeiter/in der JVA Weiterstadt angehören.
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| (4) |
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
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| (5) |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden, die/den stellvertretende/n Vorsitzenden und die/dem Schatzmeister/in vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
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| (1) |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. |
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(2) | Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
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Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
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(1) | Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen/eine Versammlungsleiter/in.
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| (2) |
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung verändert oder ergänzt werden.
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| (3) |
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
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| (4) |
Zu Satzungsanträgen ist die Mehrheit von zwei Drittel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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| (5) |
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Mitglied dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
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Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Hessen e.V.. |